In Fallgestaltungen, in denen ein Prozessbeteiligter im Widerspruchsverfahren lediglich als Dritter beteiligt war, sich also nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Maßnahme zur Wehr setzen musste, müssen besondere Gründe vorliegen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen (im konkreten Fall bejaht).
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2005 – 10 K 40/05 – wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Beigeladenen trägt die Klägerin.
<rdnr="1"></rd>Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.11.2005, durch den das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen zugebilligt hat, bleibt ohne Erfolg.
Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass sich ein Anspruch des Beigeladenen auf Erstattung der ihm durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht gleichsam automatisch als Folge der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO im Urteil vom 5. Oktober 2005 ergibt, sondern ...