Beschluss vom 6. Januar 2006 Az. 3 Y 22/05 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
6. Januar 2006
Aktenzeichen:
3 Y 22/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

In Fallgestaltungen, in denen ein Prozessbeteiligter im Widerspruchsverfahren lediglich als Dritter beteiligt war, sich also nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Maßnahme zur Wehr setzen musste, müssen besondere Gründe vorliegen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen (im konkreten Fall bejaht).

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2005 – 10 K 40/05 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Beigeladenen trägt die Klägerin.

 
Tatbestand
 
Gründe

<rdnr="1"></rd>Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.11.2005, durch den das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen zugebilligt hat, bleibt ohne Erfolg.

Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass sich ein Anspruch des Beigeladenen auf Erstattung der ihm durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht gleichsam automatisch als Folge der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO im Urteil vom 5. Oktober 2005 ergibt, sondern ...

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