Einzelfall, in dem die Ausweisung eines marokkanischen Staatsangehörigen angesichts seiner familiären Situation unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu beanstanden ist, obwohl sie nicht mit einer Entscheidung über die Befristung der Ausweisung verbunden wurde.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. August 2005 - 12 F 21/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auch – für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.8.2005 - 12 F 21/05 -, mit dem sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19.5.2005 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15.4.2005 erlassene, für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung und die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Tatsache, dass er nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2005 mit der Erhebung der Anfechtungsklage – 2 K 188/05 – einen weiteren Aussetzungsantrag – 12 F 38/05 – beim Verwaltungsgericht gestellt hat, ist für die Zulässigkeit ...