Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Aspekt der Wahrung der Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Für die Anerkennung solcher "Vorwirkungen" des Art. 6 Abs. 1 GG ist daher nur Raum, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen (ersteres hier verneint wegen der Erforderlichkeit der Beschaffung einer Urkunde im Heimatland).
Im Rahmen des § 56Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sind bei der Bestimmung der Reichweite ausländerrechtlicher Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht formal-rechtliche familiäre Bindungen entscheidend; vielmehr kommt es auf die im konkreten Fall zu ermittelnde tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern an.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2005 - 12 K 23/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
I. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), wendet sich gegen die Versagung einer ...