1. Mitteilen einer Änderung bewilligungsrelevanter Verhältnisse im Verständnis von § 6 Abs. 4 UnterhaltsvorschussG bedeutet "in Kenntnis setzen" von dieser Änderung und verlangt eine gezielte Unterrichtung der Behörde über diese Änderung.
2. Die Empfängerin von Unterhaltsvorschussleistungen kommt ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UnterhaltsvorschussG nicht nach, wenn sie bei Stellung eines Antrages auf eine andere Leistung der Jugendhilfe zwar ihre neue Wohnanschrift angibt, es aber der Findigkeit der Behörde überlässt festzustellen, dass sie die neue Wohnung von dem säumigen Unterhaltsschuldner angemietet hat und diesem regelmäßig Miete zahlt.
Durch Urteil vom 22.9.2005 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 25.2.2004 in der Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2004 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband abgewiesen, mit dem der Beklagte die Zahlung von Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder F., geboren am 17.11.1998, und S. J., geboren am 21.7.2003, eingestellt hat und gewährte Leistungen ab dem 1.11.2003 in Höhe von insgesamt 976,-- Euro zurückfordert. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und seinen Beschluss vom 16.8.2005 Bezug genommen, in dem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender ...