Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 93/02 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Mit Urteil vom 12.3.2004 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen den Beschluss des Beklagten vom 31.1.2002 festzustellen, das zum Eigenbetrieb „Heidebad“ der Gemeinde Sch. gehörende Hallenbad ab dem 1.4.2002 zu schließen. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil kann nicht entsprochen werden.
Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Rechtsmittelzulassung weder auf der Grundlage der von ihm angeführten Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO noch in Anwendung von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf den sich der Kläger ebenfalls beruft.
Das gilt zunächst, soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, dem ...