Die im Jahre 1982 absolvierte Ausbildung zum Bäckermeister an der Ostbayrischen Meisterschule ist auch dann als Anrechnungszeit gem. § 58 Abs.1 Ziff. 4 SGB VI wegen des Besuchs einer Fachschule zu berücksichtigen, wenn weder eine mindestens halbjährige Ausbildungsdauer noch eine Mindestzahl von 600 Ausbildungsstunden nachgewiesen ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.05.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts dahin abgeändert wird, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Zeiten vom 27.04.1982 bis 27.06.1982 und vom 30.08.1982 bis 08.10.1982 als Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI vorzumerken.
Die Beklagte hat auch die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule hat.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger bestand am 30.06.1980 die Gesellenprüfung im Bäckerhandwerk. In der Zeit vom 27.04. bis 27.06.1982 und vom 30.08. bis 08.10.1982 besuchte der Kläger die O. Meisterschule in S.T., wobei er dort insgesamt 479 Unterrichtsstunden absolvierte. Am 15.10.1982 bestand er die Meisterprüfung im Bäckerhandwerk. Unmittelbar ...