Die durch § 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 - BKV - ( BGBl. S. 642) auf 3 Jahre verlängerte Ausbildung zum Berufskraftfahrer führt nicht dazu, dass Berufskraftfahrer, die lediglich die frühere zweijährige Regelausbildung zum Berufskraftfahrer nach § 2 KraftAusbVO absolviert haben, Berufsschutz als Facharbeiter erlangen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen vollerbzw. teilweiser Erwerbsminderung hat.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger war seit dem Jahre 1976 als Kraftfahrer bzw. Berufskraftfahrer, zuletzt seit 01.07.1991 bei der Firma T.S. in A. als Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr, beschäftigt. Am 20.02.1981 legte er vor der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer-Güterverkehr" ab.
Am 25.10.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.
Nach Beiziehung des Reha-Entlassungsberichtes der H. W. vom 03.10.2001 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19.11.2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem ...