Urteil vom 29. Januar 2004 Az. L 1 RA 2/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
29. Januar 2004
Aktenzeichen:
L 1 RA 2/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein unterschriebener behördlicher Erstattungsvermerk auf einer Sozialversicherungskarte belegt nach §§ 417, 418 Abs. 1 ZPO nicht nur die Entscheidung über die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ( hier nach § 83 AVG), sondern auch die Erstattung und die Auszahlung selbst.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.11.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vormerkung von Versicherungszeiten in der Zeitspanne von 1952 bis 1958 als Beitragszeiten.

Am 21.04.1994 beantragte die Klägerin die Klärung ihres Rentenversicherungskontos. In dem Antrag gab sie u.a. an, sie habe in den Jahren 1983 bis 1985 Beiträge in Frankreich geleistet und von März 1953 bis März 1958 als kaufmännische Angestellte bei der S.P. GmbH gearbeitet. In den Jahren 1988 bis 1990 sei sie Verkäuferin in einem S. Schuhhaus gewesen. Die Frage, ob ihr Beiträge erstattet oder zurückgezahlt worden seien oder sie dies beantragt habe (bei Frauen wegen Heirat), verneinte die Klägerin.

In den Verwaltungsunterlagen befinden sich zwei Versicherungskarten, ausgestellt auf den Namen der Klägerin. Beide Karten enthalten Angaben zur Beschäftigung und zum Bruttoarbeitsverdienst in den Jahren 1953 bis 1958 sowie den Stempel "vernichtet § 83 AVG". Auf der Rückseite der ...

 
Gründe

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