Für das Reparieren einer Hochsitzkanzel besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB 7, wenn diese Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich ausgeübt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom 26.07.2004 wirdzurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall des Klägers am 10.12.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der1936 geborene Kläger verfügt über einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein für das Jagdrevier der Jagdgemeinschaft in R.. Mit den Jagdpächtern wurde vereinbart, dass nicht das gesamte Jagdrevier durch den Kläger bejagt werden darf, sondern nur ein gewisser Teil. Für diesen Bereich muss er den Abschussplan erfüllen und die jagdlichen Einrichtungen instand halten. Der Kläger beteiligte sich finanziell am Gewinn und Verlust der Jagd, war jedoch kein Mitpächter, da die Anzahl der Mitpächter auf drei begrenzt und bereits ausgeschöpft war.
Am Unfalltag wollte der Kläger unter Verwendung eigenen Werkzeugs zusammen mit einem Helfer in dem ihm zugewiesenen Bereich den Verschluss der Tür an einer Hochsitzkanzel reparieren und anschließend in einer Schussschneise die Äste zurückschneiden. Beim Besteigen des Hochsitzes rutschte er ab und zog sich eine Knieverletzung zu.
In der Unfallanzeige der Jagdgemeinschaft R. heißt es, dass ...