Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtsfür das Saarland vom 29.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die 1962 geborene Klägerin, die seit April 1999 Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der BKK Ba. (künftig: BKK), bzw. der Beklagten ist, für ihr im Jahr 2002 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) oder freiwillig versichert ist.
Die Klägerin ist Mutterzweier Kinder, die im Jahr 1986 und 1993 geboren wurden. Sie erreichte 1980 den Abschluss der Fachhochschulreife aufgrund des Besuchs einer höheren Handelsschule und absolvierte anschließend bis 1982 eine Lehre zur Bankkauffrau. Bis 1990 arbeitete sie bei der Volksbank N., anschließend bis Juni 1993 selbstständig im Bereich der Vermögens-, Immobilien- und Versicherungsberatung. Während der anschließenden Erziehungszeit war sie in den Jahren 1994 und 1995 in Teilzeit als Büroangestellte und nebenher im Versicherungs- und Finanzierungsbereich tätig. In der Zeit von September 1996 bis Juni 2001 war sie neben Zeiten der Arbeitslosigkeit als Angestellte bei drei Firmen beschäftigt. Ab Juli 2001 ist sie selbstständige Mitarbeiterin einer Bausparkasse gewesen.
Aufgrund der Verordnung über die Studienberechtigung für die Hochschulen des Saarlandes durch besondere ...