Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts fürdas Saarland vom 10.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 21.2.2002 hat.
Der 1952 geborene Kläger war bei der Firma Sch. in H. als Lagerverwalter mit wechselnden Tätigkeiten, unter anderem auch mit dem Heben und Tragen schwerer Gewichte beschäftigt. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 17.1.2000 erhielt er von der Beklagten Krankengeld ab 28.2.2000. Nach einem Bescheid der LVA für das Saarland erhält der Kläger ab 8.2.2001 eine Berufsunfähigkeitsrente. Er ist am 31.5.2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ab 1.6.2001 war er Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner, ab 1.8.2001 als Bezieher von Arbeitslosengeld Mitglied in der Krankenversicherung der Arbeitslosen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.4.2001 mit, Krankengeld könne innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für höchstens 78 Wochen gezahlt werden. Daher ende der Anspruch am 31.5.2001 und damit ende auch die beitragsfreie Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. Ein Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit könne frühestens wieder ab 19.2.2002 entstehen.
Ab 21.2.2002 legte der Kläger der Beklagten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ...