Urteil vom 11. Juli 2006 Az. L 6 AL 24/03 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
11. Juli 2006
Aktenzeichen:
L 6 AL 24/03
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil desSozialgerichts vom 17. Juni 2003 aufgehoben und die Klageabgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keineKosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 11. November 2000 bis 02. Februar 2001 wegen Feststellung einer Sperrzeit zu Recht geruht hat und ob die Klägerin verpflichtet ist, die von der Beklagten erbrachten Leistungen in Höhe von 3.532,80 DM zu erstatten.

Die 1953 geborene Klägerin erlernte keinen Beruf und war in der Zeit vom 09. März 1994 bis 22. Mai 1998 in der J.V.A. inhaftiert. Ab 25. Mai 1998 bezog sieArbeitslosengeld (Alg). Der Anspruch war am 04. April 2000 erschöpft.

Am 07. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Alhi. Sie gab unter anderem in ihrem Antrag an, einen Nebenverdienst von monatlich 300,-- DM zu erzielen. Tatsächlich verdiente die Klägerin in der Zeit von 01. Februar bis 31. Oktober 2000 in der P.H.“ in O. im Monat 630,-- DM. Von 1. bis 15. November 2000 betrug ihr Verdienst 280,-- DM.

Ab 04. April 2000 bezog die Klägerin Alhi in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes vom 295,26 DM auf Grund eines Bemessungsentgelts von 910,-- DM nach der Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0.

Nachdem mit den nicht im Streit stehenden Bescheiden vom 07. Juni, 01. September und ...

 
Gründe

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