1. Lehnt das Bundesministerium für Verteidigung einen Ausgleich nach § 85 SVG bei einem durch die Teilnahme an einem dienstlich angeordneten Amt verstorbenen Berufssoldaten ab, so steht der Witwe des Soldaten im Wege der Anfechtungs - und Feststellungsklage die Möglichkeit zu, den von diesem ablehnenden Bescheid ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen und im Wege der Feststellung zu verlangen, dass der Tod des Soldaten die Folge einer Wehrdienstbeschädigung war. Dies gilt auch , obgleich in diesen Fällen nicht das Bundesministerium für Verteidigung , sonderndie der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes ( BVG) zuständigenBehörden zur Entscheidung berufen sind ( § 88 Abs 2 Satz 2 BVG ).
2. Haben mehrere Ursachen zu einem Erfolg beigetragen, sind sie Versicherungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in Ihrer Bedeutung und Tragweite für den Erfolg annähernd gleichwertig sind. Bei einem Soldaten, der zuvor ohne Herzinfarkt - typische Prodomi war, ist die Teilnahme an einem Lauf als eine die normale tägliche Belastung übersteigende Betätigung gegenüber einem zum tode führenden Herzkreislaufereignisses als mindestens gleichwertig anzusehen.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desSozialgerichts für das Saarland vom 04. März 2002 wird mit derMaßgabe zurückgewiesen, dass „Herzversagen nachKammerflimmern“ die Folge einer Wehrdienstbeschädigung imSinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz ist.
2. Die Beklagte und der Beigeladene haben gesamtschuldnerischdie der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenenaußergerichtlichen Auslagen zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.