Ein gelernter Fliesenleger kann auf die Tätigkeit einer Hilfskraft im Bereich der Lagerverwaltung nicht sozial zumutbar verwiesen werden.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil desSozialgerichts für das Saarland vom 04.03.2005 und der Bescheid derBeklagten vom 02.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidesvom 20.11.2002 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zuerstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Entziehung einer dem Kläger gewährten Berufsunfähigkeitsrente.
Der am 1950. geborene Kläger hat den Beruf desFliesenlegers erlernt und bis zum Jahr 2000 bei der Firma G.S. in I. ausgeübt.
Am 25.09.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs/Erwerbsunfähigkeit.
In einem von der Beklagten eingeholten Rentengutachten, das am 20.12.2000 von dem Arzt für Innere Medizin Dr. P. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten auf der Grundlage einer am 18.12.2000 durchgeführten ambulanten Untersuchung erstellt wurde, wurden folgende Erkrankungen aufgeführt:
1. lumbale Bandscheibenoperation mit anhaltenden Schmerzen, Funktionseinschränkungen, Nervenwurzelreizungen
2. Kniebinnenschaden beidseits, operierter Schleimbeutelschaden an beiden Knien
3. Hypertonie, vordiagnostiziertes Restless-legs-Syndrom, vordiagnostizierte Coxarthrose.
Dr. P. kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, ...