1. Für die Zeit bis 1. Januar 1996 können Erstattungsforderungen wegen - nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erfolgter - Überzahlungen nur auf die §§ 812 ff BGB gestützt werden.
2. Die §§ 66 Abs. 2 Satz 4 BVG, 118 Abs. 4 SGB 6 a.F. erlauben nicht die Geltendmachung von Erstattungsforderungen durch Bescheid.
3. § 300 Abs. 1 SGB 6 führt bei solchen Erstattungsforderungen nicht zur Rückwirkung späterer Änderungen des SGB 6.
4. Nach dem Tod des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbrachte Rentenzahlungen führen nicht zu Erbfallschulden, für die der Erbe aufzukommen hat.
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des SG vom14. März 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. November2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügenentstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin dem Beklagten überzahlte Versorgungsbezüge zu erstatten hat. Hierbei ist einerseits streitig, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des unberechtigten Empfangs und der unberechtigten Verfügung über die Versorgungsbezüge haftbar ist oder als Erbin. Zum anderen wird darüber gestritten, ob ein eventuell bestehender Erstattungsanspruch durch Bescheid geltend gemacht werden konnte.
Der 1913 geborene und am 11. November 1995 verstorbene ...