Die AHP sehen grundsätzlich vor, dass bei der Alkoholkrankheit nach Entziehungsbehandlung eine Heilungsbewährung abgewartet werden muss. Danach ist neu zu überprüfen. Die bloße Abstinenz von Suchtmitteln hat aber keine Behinderung zur Folge.
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 05. September 2003 in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als der Beklagte – unter Abänderung seines Bescheides vom 18. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2000 – dazu verurteilt wird, einen Grad der Behinderung von mehr als 40 festzustellen.
2. Der Beklagte hat auch die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) zusteht, nämlich mindestens 50 statt (ursprünglich 30) jetzt 40.
Der 1941 geborene Kläger begann nach eigenen Angaben nach dem Unfalltod seines 8-jährigen Sohnes 1978 größere Mengen an Alkohol zu trinken. In den Jahren 1991 bis 1998 hatte er vermehrt erfolglos Entziehungsmaßnahmen durchgeführt. Zuletzt hielt sich der Kläger vom 13. Februar bis 04. Juni 1998 in der psychosomatischen Fachklinik in M. auf. Nachdem es dann wieder zu einem Alkoholabusus gekommen war, begab sich der Kläger in die Praxis der Dres. D. und H., Fachärzte für Neurologie und ...