Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wird nicht dadurch zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, dass er gem § 143 a IV SGB III auf die BA übergeht. Die BA muss ihren Auszahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber daher im Wege einer arbeitsgerichtlichen Leistungsklage geltend machen. Gegen die Mitteilung, dass der Anspruch auf die BA übergegangen sei, kann der Arbeitnehmer hingegen eine sozialgerichtliche Anfechtungsklage erheben. Steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu, weil er infolge Arbeitsunfähigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen konnte, kann ein im Wege des arbeitsgerichtlichen Vergleichs zuerkannter Abfindungsanspruch nach §§9, 10 KSchG nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 143 I SGB III führen, weil in der Abfindung kein (versteckter) Anteil an Arbeitsentgelt enthalten sein kann. Zur Feststellung des Ruhenszeitraums nach § 143 a I SGB III.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil desSozialgerichts für das Saarland vom 22.07.2004 sowie der Bescheidder Beklagten vom 26.03.2003 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 26.05.2003 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zuerstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Übergang von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beigeladene auf die Beklagte.
Die 1952 geborene Klägerin war seit 01.05.1994 als Stationshilfe bei der ...