Klärfacharbeiter sind bei ihrer Tätigkeit einer Infektionsgefahr hinsichtlich Hepatitis B nicht in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Hepatitis B-Infektion als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Anl BKV).
Der 1948 geborene Kläger ist von Beruf Klärfacharbeiter und seit 1979 beim Entsorgungsverband Sa. Bereich Abwasserwirtschaft tätig. Er war dort als Entwässerungsmaschinist der mobilen Schlammentwässerung eingesetzt. Der Arbeitsbereich umfasste im Wesentlichen Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an sämtlichen Anlagenteilen der Maschinentechnik zur Schlammentwässerung auf der Kläranlage. Diese Tätigkeiten bedingten eine ständige Kontaktgefahr mit Klärschlamm (nass und entwässert) und Abwasser (Filtrat).
Der Kläger begab sich am 07.11.1996 in ärztliche Behandlung, nachdem er eine allgemeine Verschlechterung seines Allgemeinbefindens festgestellt hatte, welche sich in Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen, Nachtschweiß und vermehrt dünne Stühle äußerte. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde das Blut des ...