Urteil vom 12. November 2008 Az. L 2 KR 18/06 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
12. November 2008
Aktenzeichen:
L 2 KR 18/06
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Zum Umfang der Beratungspflicht der Krankenkassen gegenüber Versicherten, die an Stelle des Sachleistungsprinzips die Kostenerstattung wählen, nach § 13 Abs 2 Satz 2 SGB V in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 14.11.2003,BGBI. I S. 2190. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Krankenkasse einer Versicherten gegenüber, die gemäß § 13 Abs. 2 SGB V statt der Sachleistung die Kostenerstattung gewählt hat, bei der Erstattung der Kosten für Arzneimittel die sog. Apothekenrabatte und Herstellerrabatte nach §§ 130, 130 a SGB V nicht berücksichtigt; solche Rabatte fallen nur im Bereich des Sachleistungsprinzips an.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte, bei der sie inder Krankenversicherung der Rentner versichert ist, Anspruch auf eine Kostenerstattung für „Orthomol vision <noindex>diabet</noindex>“ sowie auf eine höhere Kostenerstattung für Arzneimittel hat.

Die Klägerin machte zum 1.1.2004 von ihrem Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V Gebrauch und wählte statt der Sach- oder Dienstleistungen die Kostenerstattung. Sie unterzeichnete - wie ihr Ehemann, der die Klägerin vertritt, für sein eigenes Versicherungsverhältnis - unter dem 15.1.2004 eine Erklärung, dass sie vor der Wahl der Kostenerstattung über die Besonderheiten des Abrechnungsverfahrens beraten worden sei ...

 
Gründe

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