1. Erklärt der Verfassungsgerichtshof des Landes eine gesetzliche Regelung, auf die der Beklagte einen Bescheid gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützt hat, für verfassungswidrig und nichtig, hat dies zur Folge, dass die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage rückwirkend entfällt.
2. Ein Gesetz, mit welchem der Landesgesetzgeber die zuvor vom Verfassungsgerichtshof des Landes für nichtig erklärte Regelung inhaltsgleich rückwirkend in Kraft setzt, führt nicht dazu, dass die einem Kläger gegenüber ergangenen, zum Zeitpunkt ihres Erlasses mangels Rechtsgrundlage rechtswidrigen, Verwaltungsakte ohne erneute Verwaltungsentscheidung rückwirkend rechtmäßig werden. Denn bei einer Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist grundsätzlich eine Umsetzung durch die Verwaltung erforderlich; einen Selbstvollzug des Gesetzes gibt es dagegen nicht.
1. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Juli 2006 und der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 aufgehoben.
2. Auf die Klage wird der Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 2005 aufgehoben.
3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab ...