Urteil vom 28. April 2009 Az. L 2 P 4/08 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
28. April 2009
Aktenzeichen:
L 2 P 4/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Eine Pflegekasse hat eine bei ihr versicherte pflegebedürftige Person gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 SGB XI mit einem höhenverstellbaren Pflegebett zu versorgen, wenn damit eine auch nur geringe Teilmobilität erreicht wird. Der Hinweis der Pflegekasse auf ein erhöhtes Sturzrisiko ist dann unbeachtlich, wenn das Risiko auch bei dem zuvor zur Verfügung gestellten höheren Standardpflegebett objektiv bestanden hat.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.2.2008 sowie der Bescheid vom 1.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem höhenverstellbaren Pflegebett mit einer absenkbaren Liegehöhe bis 22 cm zu versorgen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der Beklagten pflegeversicherte Klägerin von der Beklagten eine Sonderanfertigung eines Pflegebettes beanspruchen kann.

Die 1971 geborene Klägerin leidet von Geburt an an einer infantilen zerebralen Parese, einer spastischen Tetraplegie sowie einer psychischen Verlangsamung. Sie erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung der Pflegestufe II und wohnt in Sa. in einem behindertengerechten Einzimmer-Appartement in einem Haus des Paritätischen Wohlfahrtverbandes mit Inanspruchnahme eines ambulanten ...

 
Gründe

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