Beschluss vom 25. Februar 2009 Az. 2 BvC 1/08 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
25. Februar 2009
Aktenzeichen:
2 BvC 1/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.