Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben
1. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 werden zurückgewiesen.
3. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 2 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.
Die Verfassungsbeschwerden haben die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen zum Gegenstand.
Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Klagen der Beschwerdeführerin zu 3) auf Unterlassung einer Bildberichterstattung. Die Klagen wurden anhängig gemacht, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - im Folgenden auch: ...