Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 66.000 € (in Worten: sechsundsechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
A.
Die Beschwerdeführer, die den Hufpfleger- oder Huftechnikerberuf gewählt haben, Schulen für Hufpflege und Huftechnik betreiben oder an solchen Schulen unterrichten, wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neu gefasste Hufbeschlaggesetz. Dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vom 5. Dezember 2006 insoweit ausgesetzt, als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden.
I.
1. In der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs erfolgte der Schutz des Pferdehufs gegen übermäßige Belastung durch auf den Huf genagelte Hufeisen. Dies entsprach der damaligen Beanspruchung der Pferde als Zug-, Last- und Nutztiere. Mit der danach einsetzenden zunehmenden Bedeutung von Pferden als Freizeit- und Sporttieren und der Entwicklung ...