Beschluss vom 9. November 2010 Az. 43 VI 82/10 - AG Meldorf
Gericht:
AG Meldorf
Datum:
9. November 2010
Aktenzeichen:
43 VI 82/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Ein Inkassounternehmen ist nicht befugt, für einen Gläubiger einen Erbschein zu beantragen oder sonst als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten vor dem Nachlassgericht aufzutreten.

 
Text
 
Tenor

1. Die Firma E[...] als wird Vertreterin der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen eine Vollmacht oder Vollmachten schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen, aus welchen sich ergibt, dass Frau [...] und Frau [...] sowie Herr [...] wirksam ermächtigt worden seien, die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zu vertreten.

3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen an Eides statt zu versichern, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind und ob die Erbin die Erbschaft angenommen hat. Falls die Nachweise nach Ziff. 2 nicht vollständig beigebracht werden, hat die Antragstellerin zudem die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn [...] erneut abzugeben, und zwar ebenfalls binnen zwei Wochen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Frau [...] und Frau [...], handelnd für das Inkassounternehmen E[...], beantragen die Erteilung eines Erbscheins, welcher die Ehefrau des Erblassers als dessen Erbin ausweist. Mithilfe des Erbscheins soll ein Vollstreckungsbescheid, welcher die Antragstellerin als Gläubigerin und den Erblasser als Schuldner ausweist, auf die Ehefrau des Erblassers umgeschrieben werden. Herr [...], wiederum handelnd für die Firma E[...], hat eine eidesstattliche ...

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