Beschluss vom 3. November 2010 Az. 5 W 126/10 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
3. November 2010
Aktenzeichen:
5 W 126/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
308 O 517/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17.9.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2010 - 308 O 517/09 - wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.09.2010, mit dem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine auf Unterlassen, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten gerichtete Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden ist.

Die Klägerin betrieb ein Softwareunternehmen mit Sitz in Berlin. Im März 2009 hat sie ein selbst entwickeltes Computerspiel "S..." zum Verkaufspreis von 37,00 € auf den Markt gebracht.

Der Beklagte ist wohnhaft in S... im Münsterland. Die Klägerin wirft ihm vor, ein sog. P2P-Netzwerk genutzt und das Spiel der Klägerin kurz nach dessen Markteinführung heruntergeladen und zum Download für Dritte bereit gehalten zu haben.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihm die behauptete Rechtsverletzung nicht nachgewiesen. Er habe niemals eine vollständige Version des Spiels auf seinem Rechner gehabt. Er habe das Spiel weder heruntergeladen noch Dritten zum Herunterladen angeboten. Die dreimalige Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu seiner Person am 30.03., 31.03. und 01.04.09 begründe keine Haftung. Das von der Klägerin zur Ermittlung von IP-Adressen eingeschaltete Dienstleistungsunternehmen L... AG mit Sitz in der Schweiz verstoße gegen die Bestimmungen ...

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