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Beschluss vom 25. Oktober 2010 Az. 6 Sa 301/10 - LAG Schleswig-Holstein
Gericht:
LAG Schleswig-Holstein
Datum:
25. Oktober 2010
Aktenzeichen:
6 Sa 301/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
52 Ca 88 a/10 vorher
Details
Info

Beantragt ein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf Fehler seines Büropersonals wegen Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen und glaubhaft machen, wie die Fristenkontrolle im Einzelnen organisiert ist und durch welche organisatorischen Maßnahmen die Überwachung der Frist – auch bei Urlaub des angewiesenen Büropersonals – gewährleistet ist.

 
Text
 
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2010 – 52 Ca 88 a/10 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.07.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 09.07.2010 Berufung eingelegt. Auf ihren am 30.07.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist ihr die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 06.10.2010 verlängert worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde hiervon mit Schreiben vom 30.07.2010 am 03.08.2010 in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer mit Schreiben vom 08.10.2010 auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Berufung begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gestellt. Zunächst ging am 12.10.2010 ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, dem eine Abschrift eines Schriftsatzes vom 11.10.2010 beigefügt ...

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