1. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.08.2010 - 3 O 267/10 - gerichtete Streitwertbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.08.2010 - 3 O 267/10 - insoweit aufgehoben, als sich die Rechtsverteidigung des Beklagten dagegen richtet, dass ihm untersagt werden soll, die Behauptungen, deren Unterlassung der Kläger begehrt, auch in gerichtlichen bzw. behördlichen Verfahren gegenüber für die sachliche Prüfung der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe zuständigen Gerichten oder Behörden aufzustellen, und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss zurückgewiesen.
I.
Soweit sich die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die im angefochtenen Beschluss des Landgerichts vorgenommene vorläufige Festsetzung des Streitwertes auf 15.000,00 Euro richtet, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen.
Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG können Einwendungen zur Höhe nach dem ...