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Wiki zum Rechtsthema Parteiverrat
Informationen zum Parteiverrat
Gemäß dem geltenden deutschen Strafrecht handelt es sich bei dem sogenannten Parteiverrat, auch bezeichnet als Prävarikation, um eine Straftat nach § 356 StGB. Dieser kann sich ein Rechtsanwalt zum Schaden oder auch Nachteil des eigenen Mandanten schuldig machen kann. Es ergibt sich somit aus dem Sachverhalt, der einer solchen Straftat zugrunde liegt, der Umstand, dass ausschließlich ein Organ der Rechtspflege, welches die Interessen eines Dritten vertritt, als Täter in Frage kommt.
Laut dem Strafgesetzbuch definiert sich der Parteiverrat wie folgt:
Laut dem Strafgesetzbuch definiert sich der Parteiverrat wie folgt:
- Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Wie sich ein Parteiverrat gestaltet
Ein Rechtsanwalt macht sich des Parteiverrates strafbar, wenn er die Interessen zweier Parteien wahrnimmt, die zumeist miteinander in Konflikt stehen und somit zum Nachteil einer oder beider Parteien handelt. Voraussetzung für einen Parteiverrat ist hierbei, dass der Anwalt für beide Parteien beratend tätig ist bzw. die Interessen der Parteien vertritt. Allerdings bezieht sich der Parteiverrat auf die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Handelt ein Anwalt privat in eigener Sache, so kommt dieser Bereich des StGB nicht zum Tragen.
Vorsätzliche Schädigung des Mandanten
§ 356 Abs. 2 StGB setzt weiterhin voraus, dass der Rechtsbeistand bewusst für die Gegenpartei eintritt bzw. Handlungen für diese vornimmt mit dem Ziel, den eigenen Mandanten zu schädigen. Weiterhin geht man davon aus, dass in diesem Fall der Rechtsanwalt mit der gegnerischen Partei zusammenarbeitet. Hieraus ergibt sich grundsätzlich eine Straftat, die gemäß der geltenden Rechtsprechung mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren geahndet wird. Es versteht sich von selbst, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem solchen Fall nicht mehr ausüben kann.
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