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Wiki zum Rechtsthema Flüchtlingssozialrecht

Informationen zum Flüchtlingssozialrecht
Das Flüchtlingssozialrecht gibt es in diesem Sinne nicht, stattdessen finden sich die zutreffenden Richtlinien im Asylbewerberleistungsrecht. Kurz auch AsylbLG, welches als eigenständiges Gesetz als eine Form des Sozialrechtes fungiert. In diesen gesetzlichen Richtlinien befinden sich alle Regelungen in Bezug auf materielle Leistungen für bezugsberechtigte Personen. Und auch wenn es letztendlich keinen Teil des Sozialrechtes darstellt, kann man es trotzdem als Bestandteil des materiellen Sozial-Hilfe-Rechtes bezeichnen.

Welche Personen im Rahmen des Gesetzes als leistungsberechtigt betrachtet werden, ergibt sich in § 1 Abs. 1 AsylbLG. Benannt werden ebenso materiell hilfebedürftige Asylbewerber als auch vollziehbar zur Ausreise verpflichtete und geduldete Ausländer. In besonderen Fällen kann es darüber hinaus auch zu einer Leistungsberechtigung von Personen kommen, denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsrecht
Die eigenständigen Leistungen, die den in § 1 Abs. 1 AsylbLG zugestanden werden, finden eine genaue Definierung in §§ 2 ff. AsylbLG. So werden entsprechende Grundleistungen wie Unterkunftsleistungen, Leistungen für Hausrat und Heizkosten, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und sonstige Leistungen festgelegt sowie auch Leistungen im Bereich der Bildungspakete und damit für Nachhilfe, Klassenreisen und Schulbedarfspauschalen.

In besonderen Ausnahmefällen kann es auch zu einer Anhebung der Leistungen kommen oder zu einer Absenkung. In den meisten Fällen kann man aber von einer Grundleistungsgewährung nach § 3 AsylbLG ausgehen. Gedeckt wird: »der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts«.
Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip
Regulär erfolgt die Gewährung der Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip, wobei es auch hier zu Abweichungen kommen kann, die in § 3 Abs. 2 AsylbLG geregelt sind. Dabei kann es sich ebenso um Bargeld, als auch um Wertgutscheine oder ähnliche Abrechnungsmöglichkeiten handeln. Darüber hinaus kann ein Betrag gewährt werden, welcher die Kosten für Kommunikation und Mobilität decken soll. Sachleistungen in Form von Essens- oder Kleidungspaketen sind eher Ausnahmefälle. Aufgrund eines niedrigeren Verwaltungsaufwandes handelt es sich zumeist um festgelegte Bargeldauszahlungen.

Verwandte "Flüchtlingssozialrecht" Rechtsbegriffe

Ausländer- und Asylrecht, Abschiebehaft, Asylantrag, Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Sprachtest, Abschiebung, Asylbewerber, Ausländer, Familienzusammenführung, Asyl, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde, Integration, Arbeitsgenehmigungsrecht, Ausweisung, Familiennachzug, Staatsangehörigkeitsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Flüchtlingssozialrecht - Ihr Flüchtlingssozialrecht Informationstipp

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