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Wiki zum Rechtsthema Grundstücksrecht
Informationen zum Grundstücksrecht
Das Grundstücksrecht umfasst u.a. das Eigentum als Herrschaftsrecht, das Erbbaurecht sowie beschränkt dingliche Rechte. Dazu zählen beispielsweise Nutzungsrechte, Erwerbsrechte, Grundpfandrechte, Sicherungsrechte und Verwertungsrechte.
Ein Grundstück wird durch eine oder auch mehrere Flurnummern gekennzeichnet, welche gemäß §3 Abs. 1 der Grundbuchordnung in einem Grundbuchblatt aufgeführt sind. Die Grenzabmarkung ist laut § 919 BGB die Sicherung einer festgelegten Grenze mithilfe von errichteten Grenzzeichen. Ein Eigentümer eines Grundstücks ist berechtigt, von seinen Nachbarn eine Mitwirkung an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzeichen zu verlangen. Als Voraussetzung gilt hierbei allerdings, dass die Grundstücke direkt miteinander verbunden sind, der Grenzverlauf unbestritten feststeht und eindeutige Grenzzeichen fehlen bzw. fehlerhaft angeordnet sind. Zu einer Abmarkung sind nur staatliche Vermessungsbehörden befugt, wobei die Kosten von beiden Seiten je zur Hälfte getragen werden müssen.
Der § 912 ff. BGB beinhaltet Regelungen, welche sich mit den Folgen eines Überbaus auseinandersetzen, sobald ein Nachbar unrechtmäßig über seine Grundstücksgrenze hinaus bebaut hat. Sollte der Nachbar allerdings eine Genehmigung für den Überbau vorweisen können, greifen diese Vorschriften nicht. Hat der Eigentümer aber keine Genehmigung für seinen Überbau erhalten, ist er grundsätzlich zu einer Beseitigung verpflichtet. Als Möglichkeit ist hierbei aber auch eine Ausgleichszahlung des Nachbarn, welcher den Überbau unrechtmäßig errichtet hat, an den Eigentümer des überbauten Grundstücks gegeben. Als Überbau gelten aber nur bauliche Veränderungen an Gebäuden, nicht an Mauern, Zäunen, Toren, Carports, Abwassergruben oder Abflussvorrichtungen.
§ 910 BGB regelt das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche in der Regel nicht genau an der Grundstücksgrenze angepflanzt werden dürfen, um das Überhängen von Zweigen und Ästen sowie das Eindringen der Wurzeln in das Nachbargrundstück zu vermeiden. Dieses führt in vielen Fällen zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn.
Ein Grundstück wird durch eine oder auch mehrere Flurnummern gekennzeichnet, welche gemäß §3 Abs. 1 der Grundbuchordnung in einem Grundbuchblatt aufgeführt sind. Die Grenzabmarkung ist laut § 919 BGB die Sicherung einer festgelegten Grenze mithilfe von errichteten Grenzzeichen. Ein Eigentümer eines Grundstücks ist berechtigt, von seinen Nachbarn eine Mitwirkung an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzeichen zu verlangen. Als Voraussetzung gilt hierbei allerdings, dass die Grundstücke direkt miteinander verbunden sind, der Grenzverlauf unbestritten feststeht und eindeutige Grenzzeichen fehlen bzw. fehlerhaft angeordnet sind. Zu einer Abmarkung sind nur staatliche Vermessungsbehörden befugt, wobei die Kosten von beiden Seiten je zur Hälfte getragen werden müssen.
Der § 912 ff. BGB beinhaltet Regelungen, welche sich mit den Folgen eines Überbaus auseinandersetzen, sobald ein Nachbar unrechtmäßig über seine Grundstücksgrenze hinaus bebaut hat. Sollte der Nachbar allerdings eine Genehmigung für den Überbau vorweisen können, greifen diese Vorschriften nicht. Hat der Eigentümer aber keine Genehmigung für seinen Überbau erhalten, ist er grundsätzlich zu einer Beseitigung verpflichtet. Als Möglichkeit ist hierbei aber auch eine Ausgleichszahlung des Nachbarn, welcher den Überbau unrechtmäßig errichtet hat, an den Eigentümer des überbauten Grundstücks gegeben. Als Überbau gelten aber nur bauliche Veränderungen an Gebäuden, nicht an Mauern, Zäunen, Toren, Carports, Abwassergruben oder Abflussvorrichtungen.
§ 910 BGB regelt das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche in der Regel nicht genau an der Grundstücksgrenze angepflanzt werden dürfen, um das Überhängen von Zweigen und Ästen sowie das Eindringen der Wurzeln in das Nachbargrundstück zu vermeiden. Dieses führt in vielen Fällen zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn.
Baulast
Die Baulast verpflichtet einen Grundstückseigentümer freiwillig, aber bindend, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, zu einem Tun, Unterlassen bzw. Dulden von Handlungen, welche sein Grundstück betreffen. Diese Baulast sehen die meisten Bauordnungen der Länder vor. Durch sie wird die Bebaubarkeit des Grundstücks beschränkt, was sich immer wesentlich auf den Wert des Grundstücks auswirkt. Die Baulasten sind hauptsächlich dafür gedacht, das der Nachbar Vorschriften des Baurechts bei seinem Bauvorhaben einhalten kann.
Baulasten sehen beispielweise vor, dass:
Baulasten sehen beispielweise vor, dass:
- Abstandsflächen übernommen werden
- eine Zufahrt zum Nachbargrundstück geduldet wird
- eine Stellplatzpflicht übernommen wird
Verwandte "Grundstücksrecht" Rechtsbegriffe
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