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Wiki zum Rechtsthema Musikrecht
Informationen zum Musikrecht
Dem Musikrecht unterliegen alle Personen und Institutionen, die an der Produktion eines Musikstücks mitarbeiten bis hin zu dem Zeitpunkt des Verkaufs des Endproduktes. Zu den Personen und Institutionen gehören der/die Künstler, Komponist, Texter, Mananger, Produzent, Plattenfirma, Verlag, Designer, Fotograf, Vertreib und GEMA, GVL und Künstlersozialkasse. Zwischen diesen Personen und Institutionen müssen bzw. können Verträge geschlossen werden. Urheberrechtlich bedeutende Handlungen müssen geprüft werden, Notar und GEMA müssen hinzugezogen werden. Eine Quotenverteilung sollte bei zwei oder mehreren Autoren und Komponisten vertraglich geregelt werden, um Streitigkeiten bei der Geldzahlung zu vermeiden. Verhandlungen mit den Plattenfirmen, mit welchen meist eine längere Zusammenarbeit gewünscht wird, müssen gut vorbereitet sein, Vertragslaufzeiten, Lizenzen, Vorschüsse, Verrechenbarkeit und Verpflichtungen beider Seiten müssen geprüft werden. Dies gilt auch für den Vertragsabschluss mit einem Musik-Verlag.
GEMA und GVL
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vertritt die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textern und Verlegern, die Mitglied der Organisation sind. Die Rechtsfähigkeit der GEMA als wirtschaftlicher Verein begründet sich aus der staatlichen Verleihung § 22 BGB. Da sich die Nutzungsrechte, welche sich automatisch aus dem Urheberrecht ergeben, zuerst einmal ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind, ergibt sich grundsätzlich eine Freiwilligkeit für eine Mitgliedschaft in der GEMA.
Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft im Bezug auf das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG). Sie nimmt die Zweitverwertungsrechte von Leistungsberechtigten für alle Arten von Medien im Bereich von Film, Fernsehen und Musik wahr. Dazu gehören die beteiligten Künstler, Filmhersteller, Videoproduzenten und Tonträgerhersteller. Dem Urheber bzw. Leistungsberechtigten steht die erste Verwertung zu. Die nachfolgenden Verwertungshandlungen unterliegen der Regelung durch die Zweitverwertungsrechte. Im Unterschied zur GEMA vertritt die GVL die Rechte der Urheber (Komponisten, Texter) bzw. deren Musikverlagen, von Leistungsschutzberechtigten (Künstler, Interpreten) bzw. deren Tonträgerunternehmen. Die GVL ist auch vergebende Stelle der Labelcodes.
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