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Wiki zum Rechtsthema Patentrecht
Informationen zum Patentrecht
Das Patentrecht als Teil des Privatrechts regelt die Gewerblichen Schutzrechte für Erfindungen in ihrer Entstehung und Wirkung. Zu den Gewerblichen Schutzrechten gehören neben dem Patentrecht auch das Geschmacksmuster, das Gebrauchsmuster und die Marke. Eine Erteilung von Patenten erfolgt auf Erfindungen aller Gebiete der Technik. Diese Erfindungen bieten also eine Problemlösung in der Technik mithilfe technischer Mittel an. Sie müssen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und die gewerbliche Anwendbarkeit muss gegeben sein. Ein Patent hat ab dem Zeitpunkt der Anmeldung 20 Jahre Gültigkeit.
Patentanmeldung
Patentschutz kann nur gewährt werden, wenn die Erfindung neu ist. Sie darf zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und muss der Öffentlichkeit noch vollständig unbekannt sein. Eine Patentanmeldung ist auch nicht möglich, wenn die Erfindung bereits patentiert worden ist. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip, welches die Inhaber bereits vorhandener Patente schützt. Neben dem Anspruch der absoluten Neuheit, muss die Erfindung auch einen gewerblichen Nutzen haben und sie muss aus einer erfinderischen Tätigkeit hervorgegangen sein. Die Patentanmeldung wird ca. 18 Monate nach Anmeldung der Öffentlichkeit in der Offenlegungsschrift preisgegeben.
Ausschließlichkeitsrecht
Der Patentinhaber hat grundsätzlich das Recht, andere Personen von der Benutzung der Erfindung auszuschließen. Ein Erzeugnispatentinhaber kann es Dritten verbieten, sein Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Ein Verfahrenspatentinhaber schützt neben der Anwendung seines Verfahrens auch gleichzeitig die direkten Erzeugnisse, die aus dem geschützten Verfahren hervorgehen. Die Rechtszuweisung wird durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch ergänzt.
Dem Patentinhaber ist es möglich, seine vermögensrechtlichen Ansprüche zum Teil oder auch vollständig durch eine Lizenz auf andere zu übertragen. Die Wirkung des Patents unterliegt einigen bestimmten Ausnahmen, so erlischt die Schutzwirkung im privaten Bereich. Das bedeutet, dass jeder die Möglichkeit hat, eine patentierte Erfindung für seinen persönlichen Gebrauch zu nutzen. Auch eine Benutzung der Erfindung zu Versuchszwecken ist gestattet.
Das Patent unterliegt in Deutschland und den meisten anderen Ländern nicht der Benutzungspflicht. Der Patentinhaber ist also nicht verpflichtet, das Patent zu lizenzieren bzw. das Patent zu veräußern. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patenterteilung tritt auch die Schutzwirkung ein. Die Schutzdauer kann sich verkürzen, wenn die jährlichen Gebühren nicht gezahlt werden.
Damit nicht mehr benötigte Patente baldmöglichst freibekommen werden, steigen diese Gebühren jedes Jahr an. Das Verbotsrecht zieht auch zukünftig immer größeren wirtschaftlichen Schaden nach sich.
Dem Patentinhaber ist es möglich, seine vermögensrechtlichen Ansprüche zum Teil oder auch vollständig durch eine Lizenz auf andere zu übertragen. Die Wirkung des Patents unterliegt einigen bestimmten Ausnahmen, so erlischt die Schutzwirkung im privaten Bereich. Das bedeutet, dass jeder die Möglichkeit hat, eine patentierte Erfindung für seinen persönlichen Gebrauch zu nutzen. Auch eine Benutzung der Erfindung zu Versuchszwecken ist gestattet.
Das Patent unterliegt in Deutschland und den meisten anderen Ländern nicht der Benutzungspflicht. Der Patentinhaber ist also nicht verpflichtet, das Patent zu lizenzieren bzw. das Patent zu veräußern. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patenterteilung tritt auch die Schutzwirkung ein. Die Schutzdauer kann sich verkürzen, wenn die jährlichen Gebühren nicht gezahlt werden.
Damit nicht mehr benötigte Patente baldmöglichst freibekommen werden, steigen diese Gebühren jedes Jahr an. Das Verbotsrecht zieht auch zukünftig immer größeren wirtschaftlichen Schaden nach sich.
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