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Wiki zum Rechtsthema Opferhilfe

Informationen zur Opferhilfe
Opfer von Straftaten haben in der Regel über einen langen Zeitraum mit der Verarbeitung des Erlebten zu kämpfen. Nicht selten tragen sie körperliche und seelische Schäden davon und haben Probleme, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Opferschutz und Opferhilfe nicht mit dem Richterspruch beendet sind. Häufig geraten Opfer von Straftaten auch in finanzielle Bedrängnis, aufgrund der Auswirkung der Tatfolgen. Grundsätzlich hat an erster Stelle der Täter für die entstandenen Schäden am Opfer aufzukommen. Häufig hat der Täter aber nicht genug Mittel, um den von ihm angerichteten Schaden wieder gutzumachen oder er wurde erst gar nicht ermittelt. Aus diesem Grund stellt der Staat Mittel zur Verfügung, um die Opfer nach einer Gewalttat finanziell zu unterstützen.

Gesetzliche Regelungen zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten finden sich im Opferentschädigungsgesetz (OEG). Grundaussage des Gesetzes ist der Schutz der Bürger vor Gewalttaten und daraus resultierender Schädigungen. Opferentschädigung nach dem OEG haben alle Bürger, welche sich in Deutschland aufhalten und laut § 1 OEG eine Schädigung ihrer Gesundheit aufgrund gewalttätiger, rechtswidriger Handlung unter Vorsatz erlitten haben. Ein weiteres Opferrecht ist die Nebenklage durch das Opfer. Der Geschädigte hat so die Möglichkeit, am Strafverfahren teilzunehmen und auf es einzuwirken. Er kann Schmerzensgeldansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Außerdem gibt es die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs, bei welchen das Opfer seine begründeten Interessen wahren kann.
Täter-Opfer-Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) dient dem außergerichtlichen Schadensausgleich, welchen das Opfer mit Unterstützung eines Vermittlers durchführen kann. Als Vermittler sind hier in der Regel Mitarbeiter der Gerichtshilfe bzw. Mitarbeiter von Konfliktschlichtungsstellen tätig. Entgegen einem Gerichtsverfahren, bei welchem der Täter im Mittelpunkt steht, werden bei einem TOA die Interessen des Opfers wahrgenommen. Ein Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren wird auf Initiative des Opfers, aber auch des Täters, des Staatsanwalts, der Polizei oder auch des Gerichts eingeleitet. Es kann zu jedem Zeitpunkt der Ermittlung bzw. des Verfahrens begonnen werden. Grundsätzlich muss das Opfer einer Vermittlung mittels eines Täter-Opfer-Ausgleichs zustimmen.

Sinn der Gespräche zwischen Opfer und Täter unter Anwesenheit eines Vermittlers sind:
  • Konfliktberatung
  • Konfliktschlichtung
  • Wiedergutmachung
  • Bemühungen des Täters sollen im Strafprozess berücksichtigt werden.
Eine Wiedergutmachung kann derart gestaltet sein, dass der Täter sich während des Gesprächs beim Opfer entschuldigt, Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche seitens des Opfers geltend gemacht werden, der Täter Arbeitsleistungen anbietet, um seinen Schaden wieder gut zu machen oder auch Vereinbarungen über gemeinschaftliche Aktivitäten von Opfer und Täter beschlossen werden. Nach Beendigung des Täter-Opfer Ausgleichs liegt es im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts, das Verfahren gänzlich einzustellen oder die vereinbarten Leistungen des Täters als strafmildernd zu bewerten.

Verwandte "Opferhilfe" Rechtsbegriffe

Strafrecht, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmittel, Drogen, BTMG, Jugendstrafrecht, Stalking, Einbruch, Erpressung, Fahrerflucht, Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht, Bewährung, Durchsuchung, Ermittlungsverfahren, Haftbeschwerde, Haftprüfung, Nebenklage, Strafanzeige, Strafbefehl, Strafmaß, Tagessatz, Strafprozeßrecht, Amoklauf
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Opferhilfe - Ihr Opferhilfe Informationstipp

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