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Wiki zum Rechtsthema Kindesunterhalt

Informationen zum Kindesunterhalt
Als Kindesunterhalt bezeichnet man den Unterhalt, zu dem Eltern und/oder Erziehungsberechtigte gesetzlich verpflichtet sind und der den eigenen Kindern gegenüber geleistet werden muss. Hierbei kommt der Unterhalt nicht nur bei Minderjährigen in Betracht, sondern ebenso auch bei volljährigen Kindern, die nicht alleine für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn junge Erwachsene eine Ausbildung machen oder einen einkommensschwachen Zeitraum in Kauf nehmen müssen. Die gesetzliche Grundlage der Unterhaltspflicht stellen die §§ 1601 ff BGB dar.
Unterhaltspflicht
§ 1601 BGB besagt:

»Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren«.

Dies bedeutet, dass im Rahmen der Familiensolidarität Verwandte auf unterschiedliche Weise dazu verpflichtet werden können, einander Unterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt gegenüber den eigenen Kindern ist hierbei vorrangig zu behandeln. Beim Unterhaltsanspruch kommt es grundsätzlich auch auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten an.

Diese ist gemäß § 1602 BGB dann gegeben, wenn eine Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Absatz 2 stellt hierbei weiterhin klar: »Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen«.
Die Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Orientierungsmöglichkeit in Bezug auf den Kindesunterhalt dar, wobei es ebenfalls möglich ist, dass individuelle Vereinbarungen getroffen oder gerichtlich festgelegt werden. Aktuell stellt sich die Düsseldorfer Tabelle wie folgt dar:

Unterhalt bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen:
  • bis1.500 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 317 Euro, von 6-11 364 Euro, 12-17 426 Euro und ab 18 Jahren 488 Euro.
  • 1.501-1.900 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 333 Euro, von 6-11 383 Euro, 12-17 448 Euro und ab 18 Jahren 513 Euro.
  • 1.901-2.300 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 349 Euro, von 6-11 401 Euro, 12-17 469 Euro und ab 18 Jahren 537 Euro.
  • 2.301-2.700 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 365 Euro, von 6-11 419 Euro, 12-17 490 Euro und ab 18 Jahren 562 Euro.
  • 2.701-3.100 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 381 Euro, von 6-11 437 Euro, 12-17 512 Euro und ab 18 Jahren 586 Euro.
  • 3.101-3.500 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 406 Euro, von 6-11 466 Euro, 12-17 546 Euro und ab 18 Jahren 625 Euro.
  • 3.501-3.900 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 432 Euro, von 6-11 496 Euro, 12-17 580 Euro und ab 18 Jahren 664 Euro.
  • 3.901-4.300 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 457 Euro, von 6-11 525 Euro, 12-17 614 Euro und ab 18 Jahren 703 Euro.
  • 4.301-4.700 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 482 Euro, von 6-11 554 Euro, 12-17 648 Euro und ab 18 Jahren 742 Euro.
  • 4.701-5.100 Euro: Kinder von 0-5 Jahren 508 Euro, von 6-11 583 Euro, 12-17 682 Euro und ab 18 Jahren 781 Euro.

Verwandte "Kindesunterhalt" Rechtsbegriffe

Vaterschaftsrecht, Uneheliches Kind, Vaterschaftstest, Sorgerecht, Vaterschaftsanerkennung, Umgangsrecht, Vaterschaftsklage
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Kindesunterhalt - Ihr Kindesunterhalt Informationstipp

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