Urteile zum Schlagwort IT- Und Medienrecht
1. Die einstweilige Verfügung vom 25. Juni 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus §§ 823 Abs. ...
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Koblenz vom 14. November 2008 teilweise dahin abgeändert, dass die Verurteilung zur Zahlung von 4.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 entfällt. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Ãœbrigen wird die Berufung ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
1. zu ...
1. Die einstweilige Verfügung vom 2. März 2010 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Die einstweilige Verfügung vom 2. März: 2010 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen den Antragsgegner als Störer aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 5.000,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ...
1. Die einstweilige Verfügung vorn 1. Dezember 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen:
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Redakteur für Recht- und Justizthemen bei der "...-Zeitung", die am 18. September 2006 einen Artikel des Antragstellers veröffentlichte, der sich mit dem Buch ... von ... befasst, das sich kritisch mit der ...
I. Die einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2009 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 185 StGB und ...
I.) Die Beklagte wird verurteilt,
1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu ...
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.5.2009 – 324 O 1002/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro wahlweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu ...
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin begehrt von der ...
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages ...
1. Die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2009 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsteller, der sich - wie gerichtsbekannt - als Ratgeber in Geldanlagedingen betätigt, indem er eine Internetseite betreibt, dort eine Email-Hotline mit Börseninformationen (Börsenbriefe) anbietet und Seminare zu Geldanlagestrategien abhält, wurde ...
1. Beinhaltet eine blickfangmäßige Preisangabe nicht alle nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen, können die fehlenden Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise erfolgen, wenn ihre Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt (Anschluss an BGH GRUR 2008, 532, 533f. – Umsatzsteuerhinweis). 2. Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren ...
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. I.
Der Kläger ist der Dachverband u.a. von 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er verfolgt Verstöße gegen das Gesetz gegen ...
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05. November 2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I.
Der Antragsteller handelt auf der Internetplattform F und unter der Internetadresse *Internetadresse* mit ...
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22.12.2009, Az. 1 HKO 209/09, abgeändert.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der ...
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung ...
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg – Kammer 16 für Handelssachen – vom 3.5.2010 geändert :
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrennungsmotorenöle im Internetversandhandel privaten Endverbrauchern anzubieten, ohne in diesem Angebot durch leicht erkennbare ...
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Auskunftsklage wird hinsichtlich der unter Ziffer 2 b) begehrten Auskunft (Anzahl der verkauften Matratzen …) abgewiesen.
Die Kosten der ...
Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung ...