Urteile zum Schlagwort IT- Und Medienrecht
Die einstweilige Verfügung vom 26. Januar 2009 wird hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie bestätigt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ...
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2006 (AZ: 9 O 12504/06) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der ...
A. Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das am 19. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 8/07 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 2009 zum selben Aktenzeichen, soweit es die Klageanträge zu I. und II. zurückweist, wie folgt geändert: I. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger ...
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17.9.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.09.2010 - 308 O 517/09 - wird zurückgewiesen. I. Der Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.09.2010, mit dem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine auf Unterlassen, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten ...
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Nach dem der Beklagtenvertreter nachgewiesen hat, dass er die Beklagten vertritt ...
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ...
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Gesellschaftern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd ...
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 193,86 Euro aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB nicht verlangen. Denn die Beklagte hat den zwischen den Parteien am ...
Der Zugang einer Gegendarstellung beim Empfänger ist in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 des Hamburgischen Pressegesetzes (HPG), wenn er mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt hat, erfolgt.Die Übermittlung einer Gegendarstellung per Telefax reicht nicht aus, um einen unverzüglichen Zugang im Sinne von § 11 Abs. 2 ...
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 523/09 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird ...
I. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2010 (Aktenzeichen: 325 O 85/10) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. II. Die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vom 17.06.2010 wird dahingehend geändert, dass die gesamten Kosten des Rechtsstreits - jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten - der Klägerin zur Last fallen. Die durch die Säumnis des ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2010 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages ...
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, auf den Seiten ...
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 1197/07, vom 16. Mai 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Fotos von Klägerin ...
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2009, Az. 324 O 586/08, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ...
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Mai 2009, Az. 324 O 587/08, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ...
1. Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ...
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 726/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ...
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, 1. zu verbreiten, ...

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