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Wiki zum Rechtsthema Öffentliche Ausschreibung

Informationen zu Öffentliche Ausschreibung
Als öffentliche Ausschreibung werden ein Bereich des Vergaberechtes und damit ein Teil des Vergabeverfahrens bezeichnet, welche sich auf Aufträge beziehen, die den EU-Schwellenwert unterschreiten. Man bezeichnet es auch als offenes Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, wobei es nicht zu einer Eingrenzung der Teilnehmer am Vergabeverfahren kommt.

Bei Angebotsabgabe kommt es zur Vorlage entsprechender Eignungsnachweise. Das Vergaberecht befasst sich mit allen gesetzlichen Regelungen und Normen, die sich auf das Vergabeverfahren beziehen. Es beinhaltet Rechts- und Verfahrensregeln. Die allgemeinen Grundsätze sind in § 97 GWB festgehalten.
Auftraggeber im Verfahrensrecht
Gemäß den Regelungen des Verfahrensrechtes handelt es sich bei den Auftraggebern im Vergabeverfahren ebenso um juristische als auch natürliche Personen des privaten Rechtes, welche auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder auch des Verkehrs tätig sind.

Darüber hinaus auch um juristische Personen des öffentlichen Rechtes, beispielsweise in Bezug auf »Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen ...«.
Grundsätze des Verfahrensrechtes
§ 97 GWB stellt die Grundsätze des Verfahrensrechtes wie folgt dar:
  1. »Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.

  2. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

  3. Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

  4. Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

    • a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.

  5. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

  6. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, über den Abschluss des Vertrages und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.

  7. Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält«.

Verwandte "Öffentliche Ausschreibung" Rechtsbegriffe

Vergaberecht, Vergabeordnung, Öffentliches Vergaberecht, Vergabeverfahren
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