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Wiki zum Rechtsthema Öffentliches Vergaberecht
Informationen zu Öffentliches Vergaberecht
Als öffentliches Vergaberecht bezeichnet man alle Regelungen und Rechtsnormen, die sich mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch insbesondere öffentliche - in wenigen Fällen auch private Anbieter auseinandersetzt und die der Beschaffung von Leistungen oder Materialien dient, die für die Umsetzung von Aufgaben benötigt werden.
Man kann dieses Recht ebenso auch als öffentliches Auftragsrecht oder Beschaffungsrecht sowie auch Verdingungswesen und Verdingungsrecht bezeichnen. Inhaltlich stellt das Vergaberecht ebenso Regeln zum Verfahren als auch Rechtsschutzregelungen in Bezug auf Regelverletzungen dar. Das Vergaberecht findet in EU-Bereich als auch international auf unterschiedliche Art und Weise Anwendung.
Man kann dieses Recht ebenso auch als öffentliches Auftragsrecht oder Beschaffungsrecht sowie auch Verdingungswesen und Verdingungsrecht bezeichnen. Inhaltlich stellt das Vergaberecht ebenso Regeln zum Verfahren als auch Rechtsschutzregelungen in Bezug auf Regelverletzungen dar. Das Vergaberecht findet in EU-Bereich als auch international auf unterschiedliche Art und Weise Anwendung.
Vergaberecht international und national
Das Vergaberecht wird durch verschiedene landesrechtliche und bundesrechtliche Normen geprägt. So beinhaltet das Vergaberecht auf internationaler Ebene wesentliche Normen, die sich in Zusammenhang mit dem gemeinsamen Binnenmarkt stehen. Wenn es bei der Vergabe entsprechender Aufträge zu einer Überschreitung der Schwellenwerte kommt, so muss auch die Ausschreibung grenzüberschreitend gestaltet sein.
Das nationale Vergaberecht begründet sich insbesondere auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie auch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die rechtlichen Regelungen und Normen werden als nationales Vergaberecht bezeichnet.
Das nationale Vergaberecht begründet sich insbesondere auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie auch die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die rechtlichen Regelungen und Normen werden als nationales Vergaberecht bezeichnet.
Die Grundsätze des Verfahrensrechtes
Die Grundsätze des Verfahrensrechtes werden in § 97 GWB wie folgt dargestellt:
- »Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
- Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
- Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
- Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
- a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.
- Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, über den Abschluss des Vertrages und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.
- Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält«.
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