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Wiki zum Rechtsthema Wirtschaftsverfassungsrecht
Informationen zum Wirtschaftsverfassungsrecht
Das Wirtschaftsverfassungsrecht ist neben dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, dem Wirtschaftsprivatrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht Teilgebiet des Wirtschaftsrechts, wobei der Begriff Wirtschaftsverfassungsrecht hier nicht explizit definiert ist. Das Wirtschaftsrecht vereint alle Vorschriften und Regelungen des Privatrechts, des Strafrechts sowie des Öffentlichen Rechts, welche auf die Beziehungen von Wirtschaftsbeteiligten und deren Verhältnis zum Staat anwendbar sind.
Das deutsche Grundgesetz (GG) sieht keine Notwendigkeit für die Vorgabe einer bestimmten Wirtschaftsform für unsere Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht legt dem Grundgesetz eine wirtschaftspolitische Neutralität auf. Die deutsche Wirtschaftsverfassung begründet sich aus den Grundsätzen des Rechts- und Sozialstaates, der Grundrechte und der Demokratie. Das Grundgesetz beinhaltet spezielle verfassungsrechtliche Reglungen, welche der Gewährleistung des Wirtschaftslebens dienen:
Das deutsche Grundgesetz (GG) sieht keine Notwendigkeit für die Vorgabe einer bestimmten Wirtschaftsform für unsere Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht legt dem Grundgesetz eine wirtschaftspolitische Neutralität auf. Die deutsche Wirtschaftsverfassung begründet sich aus den Grundsätzen des Rechts- und Sozialstaates, der Grundrechte und der Demokratie. Das Grundgesetz beinhaltet spezielle verfassungsrechtliche Reglungen, welche der Gewährleistung des Wirtschaftslebens dienen:
- Art. 2 GG Wirtschaften nach dem Prinzip der freien Persönlichkeitsentfaltung
- Art. 9 GG im Wesentlichen Abs. 3 Koalitionsfreiheit
- Art. 12 GG Berufsfreiheit
- Art. 14 Eigentumsgarantie
- Art. 74 Nr. 11 GG Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft
- Art 109 Abs. 2 GG Haushaltsautonomie von Bund und Ländern.
- wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit
- wirtschaftliche Freizügigkeit.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) ist das zentrale Bundesgericht in Deutschland mit Sitz in Karlsruhe. Werden durch das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen getroffen, weisen diese gesetzlichen Charakter auf und gelten für sämtliche Staatsorgane. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Art. 9 GG schreibt vor, dass dem Bundesverfassungsgericht Bundesrichter und weitere Mitglieder angehören müssen. Diese werden vom Bundesrat und Bundestag gewählt und dürfen dabei nicht Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder bestimmten Organen des Landes zugehörig sein. Innerhalb des Bundesverfassungsgerichtes erfolgt eine Aufteilung in zwei Senate mit jeweils acht Richtern. Bei einigen Verfahrensarten werden durch die zwei Senate mehrere Kammern benannt, welche wiederum mit drei Richtern besetzt sind. Die Anwesenheit von mindestens sechs Richtern ist notwendig, um eine Beschlussfähigkeit zu erlangen.
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist nur gegeben, sowie sich eine Streitentscheidung aus Grundgesetz oder Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt. Hierbei wird es erst aktiv, wenn es dazu berufen wurde. So kann eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes bei Fragen über die Auslegung bestimmter Landesverfassungen gegeben sein, vorausgesetzt, die Verfassung eines Bundeslandes hat für diesen Fall bestimmte Regelungen vorgesehen. Eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist hingegen nicht gegeben, wenn es sich um Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union und ihrer Verträge handelt. Hier wird die Zuständigkeit an den europäischen Gerichtshof übertragen.
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist nur gegeben, sowie sich eine Streitentscheidung aus Grundgesetz oder Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt. Hierbei wird es erst aktiv, wenn es dazu berufen wurde. So kann eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes bei Fragen über die Auslegung bestimmter Landesverfassungen gegeben sein, vorausgesetzt, die Verfassung eines Bundeslandes hat für diesen Fall bestimmte Regelungen vorgesehen. Eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist hingegen nicht gegeben, wenn es sich um Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union und ihrer Verträge handelt. Hier wird die Zuständigkeit an den europäischen Gerichtshof übertragen.
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