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Informationen zum Zivilrecht
Das Zivilrecht beinhaltet sämtliche materielle Vorschriften des Privatrechts sowie die Rechtsnormen, welche diese Vorschriften durchsetzen. Hierzu zählen beispielsweise die Vorschriften des Zivilprozessrechts und des Gerichtsverfassungsrechts. Das Zivilrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen, welche zwischen gleichgeordneten Privatpersonen bestehen, also alle rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander. Rechtsgrundlage des Zivilrechts bilden größtenteils die Vorschriften des BGB, ergänzt und erweitert durch Sondergesetze.
Das deutsche Recht unterteilt sich in zwei große Bereiche - in das Privatrecht und in das öffentliche Recht. Anstelle von Privatrecht sind auch die Begriffe Bürgerliches Recht und Zivilrecht im Sprachgebrauch als Synonym üblich. Konkret bilden diese jedoch einen Teil des Privatrechts:
Das deutsche Recht unterteilt sich in zwei große Bereiche - in das Privatrecht und in das öffentliche Recht. Anstelle von Privatrecht sind auch die Begriffe Bürgerliches Recht und Zivilrecht im Sprachgebrauch als Synonym üblich. Konkret bilden diese jedoch einen Teil des Privatrechts:
- allgemeines Privatrecht (Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht)
- regelt grundlegend die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse
- sonstiges Privatrecht bzw. Sonderprivatrecht
- geregelt durch das Handelsrecht, das Arbeitsrecht das Mietrecht und weiteren, sehr konkret formulierten Rechtsgebieten.
Gliederung des Zivilrechts
Das Zivilrecht kann auf zwei verschiedene Arten gegliedert werden, nach den Pandektensystem und nach dem Institutionensystem.
Folgende Einteilung des Zivilrechts erfolgt nach dem traditionellen Pandektensystem:
Folgende Einteilung des Zivilrechts erfolgt nach dem traditionellen Pandektensystem:
- Allgemeiner Teil:
- Grundlagen des Zivilrechts (objektives und subjektives Recht)
- Personenrecht
- Rechtsgeschäft
- Stellvertretung
- Zeit (Fristen, Verjährung u.a.)
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht.
- Personenrecht, Familienrecht
- Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
- Klagen.
Verjährung im Zivilrecht
Die zivilrechtliche Verjährung berechtigt den Schuldner zur Leistungsverweigerung gegenüber seinem Gläubiger, wobei der Anspruch an sich nicht verloren geht, sondern lediglich nicht mehr durchsetzbar ist. Laut BGH (Bundesgerichtshof) dient die Verjährung im Zivilrecht dem Rechtsfrieden und sichert den Rechtsverkehr. Den unterschiedlichen Rechtsansprüchen sind unterschiedliche Verjährungsfristen zugeordnet.
Zum 01. Januar 2002 erfolgte eine Neuregelung des Schuldrechts und somit auch der Bestimmungen im Rahmen der Verjährung. Laut § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt die Verjährungsfrist seitdem in der Regel drei Jahre. Sie besitzt so für alle Rechtsansprüche Gültigkeit, es sei denn, es gelten abweichende Bestimmungen. Diese Verjährungsfrist bezieht sich im Allgemeinen auf fast alle Rechtsansprüche, im Besonderen auf Ansprüche aus Verträgen oder im Rahmen des Schadenersatzes. Des weiteren gelten nach BGB für bestimmte Rechtsansprüche längere Verjährungsfristen, beispielsweise für Ansprüche an Grundstücken. Hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Einige Ansprüche gemäß § 197 BGB verjähren gar erst nach 30 Jahren.
Eine wichtige Bedeutung für die Verjährung ist die genaue Definition des Zeitpunktes, zu welchem die Verjährung zu laufen beginnt. Nach Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt regelmäßig auf das Ende des Jahres gelegt, in welchem der Anspruch geltend gemacht wurde und der Gläubiger über die Umstände und den Schuldner in Kenntnis gelangte, wodurch sich dieser Anspruch begründete. Eine Hemmung der Verjährung kann durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger sowie durch gerichtliche Verfolgung des Anspruchs, aber auch aus familiären Gründen ausgelöst werden. Eine Hemmung führt zum Aussetzen einer Verjährung, jedoch nicht zu deren Wegfall. Die Verjährung beginnt weiter zu laufen, sobald die Gründe für eine Hemmung nicht mehr gegeben sind.
Zum 01. Januar 2002 erfolgte eine Neuregelung des Schuldrechts und somit auch der Bestimmungen im Rahmen der Verjährung. Laut § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt die Verjährungsfrist seitdem in der Regel drei Jahre. Sie besitzt so für alle Rechtsansprüche Gültigkeit, es sei denn, es gelten abweichende Bestimmungen. Diese Verjährungsfrist bezieht sich im Allgemeinen auf fast alle Rechtsansprüche, im Besonderen auf Ansprüche aus Verträgen oder im Rahmen des Schadenersatzes. Des weiteren gelten nach BGB für bestimmte Rechtsansprüche längere Verjährungsfristen, beispielsweise für Ansprüche an Grundstücken. Hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Einige Ansprüche gemäß § 197 BGB verjähren gar erst nach 30 Jahren.
Eine wichtige Bedeutung für die Verjährung ist die genaue Definition des Zeitpunktes, zu welchem die Verjährung zu laufen beginnt. Nach Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt regelmäßig auf das Ende des Jahres gelegt, in welchem der Anspruch geltend gemacht wurde und der Gläubiger über die Umstände und den Schuldner in Kenntnis gelangte, wodurch sich dieser Anspruch begründete. Eine Hemmung der Verjährung kann durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger sowie durch gerichtliche Verfolgung des Anspruchs, aber auch aus familiären Gründen ausgelöst werden. Eine Hemmung führt zum Aussetzen einer Verjährung, jedoch nicht zu deren Wegfall. Die Verjährung beginnt weiter zu laufen, sobald die Gründe für eine Hemmung nicht mehr gegeben sind.
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