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Informationen zum Zivilprozeßrecht
Das Zivilprozessrecht beinhaltet alle Regelungen für ein gerichtliches Verfahren, bei welchem privatrechtliche Ansprüche festgestellt und durchgesetzt werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sollten grundsätzlich unbedingt Anwendung finden, nur in Ausnahmen ist den Parteien eine Abweichung vom Prozessverlauf möglich. Folgende Verfahren kommen bei einem Zivilprozess zur Anwendung:
- Erkenntnisverfahren
- das geltend gemachte Recht wird geprüft und festgestellt
- Vollstreckungsverfahren
- die Entscheidung wird durchgesetzt.
Allgemeine Grundsätze
- Verhandlungsgrundsatz: Das Gericht darf nur die Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die von den Parteien vorgetragen werden und auf welche sie sich berufen. Das Gericht darf nur im Rahmen der gestellten Anträge entscheiden.
- Öffentlichkeit und Mündlichkeit
- Verfahrenseinheit: Alle Verhandlungstermine sind gleichwertig und die Parteien können bis zum Schluss der letzten mündliche Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen.
Verfahren
- Die Klageerhebung erfolgt beim Landgericht mit Anwaltszwang, der Kläger stellt einen bestimmten Antrag und muss dabei die Tatsachen angeben, die diesen Antrag seiner Ansicht nach rechtfertigen.
- Im Falle, dass der Beklagte bestreitet, muss der Kläger Beweismittel für seine Angaben von Tatsachen vorlegen. Dem Beklagten ist es dann möglich, Widerklage zu erheben und dadurch eigene Ansprüche geltend zu machen, welche aber mit dem Klageanspruch in Zusammenhang stehen.
- Sollte eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben sein, wird die Klage als unzulässig abgewiesen, sonst wird der Prozess durch ein entscheidendes Urteil oder durch einen Prozessvergleich abgeschlossen.
- Dem Unterlegenen ist eine Einlegung zulässiger Rechtsmittel möglich, wodurch eine wiederholte Verhandlung der Sache oder eine Revision verlangt werden kann.
- Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ist der Rechtsmittelzug erschöpft, erlangt das Urteil Rechtskraft. Es kann nun nur noch eine Abänderungsklage oder Vollstreckungsklage erhoben werden, also eine Wiederaufnahme des Verfahrens erwirkt werden.
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