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Wiki zum Rechtsthema Ehescheidung
Informationen zur Ehescheidung
Eine Ehescheidung beschreibt nach deutschem Recht die Auflösung einer Ehe auf formellem, juristischen Wege. Wenn eine Ehe gescheitert ist, wird sie nach § 1565 BGB geschieden. Als gescheitert gilt eine Ehe, wenn eine Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft von Ehegatten, welche schon nicht mehr besteht, nicht in Aussicht steht. Sowie die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und beide Teile die Scheidung beantragen bzw. der eine Ehepartner dem Antrag auf Ehescheidung des anderen Partners zustimmt, geht man von einem unbestrittenen Scheitern der Ehe aus. Sowie die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, erklärt man die Ehe grundsätzlich als gescheitert. Ein Getrennt-leben der Ehegatten liegt vor, wenn sie die häusliche Gemeinschaft aufgelöst haben, wobei diese Auflösung auch innerhalb einer Wohnung geschehen kann.
Voraussetzungen
Für eine nach deutschem Recht gültige Scheidung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten wurde aufgelöst
- eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist nicht zu erwarten, wobei es hier genügt, wenn sich nur ein Ehepartner dazu nicht in der Lage sieht
- die gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeiten wurden eingehalten
Scheidungsverfahren
Ein Scheidungsverfahren wird vor einem Amtsgericht – Familiengericht ausgetragen, wobei im Unterschied zu anderen Amtsgerichtsverfahren Anwaltszwang besteht. Das bedeutet, dass sich zumindest der Antragsteller von einem Anwalt rechtlich vertreten lassen muss.
Durch einen beantragten Scheidungsverbund können während des Scheidungsverfahrens andere Familiensachen geltend gemacht werden, u.a. Regelungen der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche des ehelichen Güterrechts, der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat. Der Versorgungsausgleich ist im Gegensatz dazu verpflichtend und erfolgt ohne Beantragung einer Partei.
Durch einen beantragten Scheidungsverbund können während des Scheidungsverfahrens andere Familiensachen geltend gemacht werden, u.a. Regelungen der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche des ehelichen Güterrechts, der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat. Der Versorgungsausgleich ist im Gegensatz dazu verpflichtend und erfolgt ohne Beantragung einer Partei.
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