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Wiki zum Rechtsthema Unterhalt
Informationen zum Unterhalt
Als Unterhalt werden die Leistungen bezeichnet, die für den Lebensbedarf einer Person erforderlich sind. Grundsätzlich wird der Unterhalt durch eine Geldrente entrichtet. Er ergibt sich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder kann sich auch rechtlich begründen. Ein Anspruch auf Unterhalt kann sich zwischen Ehepartnern oder auch zwischen Verwandten in gerader Linie ergeben, z. Bsp. zwischen Eltern und ihren Kindern. Eine Eheschließung bzw. die Schließung einer Partnerschaft führt zu einer Unterhaltspflicht zwischen den Ehe- bzw. Lebenspartnern.
Ein Unterhaltsanspruch kann sich aber auch durch vertragliche Regelungen begründen. Als Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Unterhalt gilt die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Zahlungsfähigkeit der zu verpflichtenden Person. In der Regel hat nach einer Scheidung jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Sollte dieses einem Ehepartner aber unmöglich sein und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltszahlung vor, hat er gegen den anderen Ehepartner Anspruch auf Unterhalt.
Ein Unterhaltsanspruch kann sich aber auch durch vertragliche Regelungen begründen. Als Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Unterhalt gilt die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Zahlungsfähigkeit der zu verpflichtenden Person. In der Regel hat nach einer Scheidung jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Sollte dieses einem Ehepartner aber unmöglich sein und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltszahlung vor, hat er gegen den anderen Ehepartner Anspruch auf Unterhalt.
Begründete Ansprüche auf Unterhalt
Als allgemeine Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Anspruch auf Unterhalt gelten:
- Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes
- Unterhaltsbedarf (§ 1578 BGB)
- Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1577 BGB)
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1581 BGB)
Tatbestände eines Unterhalts
Laut Gesetz gelten folgende Tatbestände als Verpflichtung zur Unterhaltszahlung:
- Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB)
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
- Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
- Unterhalt zur Beendigung der Ausbildung (§ 1575 BGB)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Verwandte "Unterhalt" Rechtsbegriffe
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