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Wiki zum Rechtsthema Zugewinnausgleich
Informationen zum Zugewinnausgleich
In der Regel haben Ehepaare vor ihrer Heirat keinen Ehevertrag geschlossen, durch welchen der Güterstand geregelt wurde und leben so im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein weit verbreiteter Irrtum allerdings ist, dass nach der Hochzeit das gesamte Vermögen auf beide Ehepartner übergeht. Das ist nur dann der Fall, wenn dies so von beiden Eheleuten ausdrücklich bestimmt wird. Wenn also ein Sparbuch angelegt wird, bei welchem nur ein Ehepartner als Inhaber festgelegt wird, dann gehört das gesamte darauf befindliche Vermögen ausschließlich diesem Ehepartner.
Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des Vermögens, wenn eine Ehe scheitert, aber auch wenn ein Ehegatte verstirbt oder ein notarieller Vertrag während der Ehe den Güterstand aufhebt und beispielsweise durch eine Gütertrennung ersetzt wird.
Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des Vermögens, wenn eine Ehe scheitert, aber auch wenn ein Ehegatte verstirbt oder ein notarieller Vertrag während der Ehe den Güterstand aufhebt und beispielsweise durch eine Gütertrennung ersetzt wird.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Kommt es zu einer Scheidung einer Ehe und übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so hat der eine Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung. Der Zugewinn des einen Ehepartners wird vom Zugewinn des anderen Ehepartners abgezogen und die so entstandene Differenz halbiert. Der so errechnete Betrag steht dem Ehegatten als Ausgleichszahlung zu, welcher das geringere Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat und muss vom Ehegatten, welcher mehr Vermögen gebildet hat gezahlt werden.
Der Zugewinn selbst wird errechnet, indem das Anfangsvermögen vor der Heirat vom Endvermögen nach der Trennung abgezogen wird. Davor wird das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Trennung multipliziert und durch den Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Eheschließung dividiert, um Kaufkraftschwund und Wertsteigerung des Anfangsvermögens auszugleichen. Entwickelt sich der Vermögenszuwachs während einer Ehe negativ, wird er mit 0 angesetzt.
Der Zugewinn selbst wird errechnet, indem das Anfangsvermögen vor der Heirat vom Endvermögen nach der Trennung abgezogen wird. Davor wird das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Trennung multipliziert und durch den Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Eheschließung dividiert, um Kaufkraftschwund und Wertsteigerung des Anfangsvermögens auszugleichen. Entwickelt sich der Vermögenszuwachs während einer Ehe negativ, wird er mit 0 angesetzt.
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