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Wiki zum Rechtsthema Heilmittel

Informationen zum Heilmittel
Im sozialrechtlichen Sinn werden als Heilmittel äußerliche Behandlungsmethoden, wie beispielsweise Krankengymnastik, Sprach- und Beschäftigungstherapie, Massage und Logopädie, bezeichnet. Regelungen zu Heilmitteln sind im Sozialgesetzbuch verankert. Somit sind sie verbindlich für alle an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie gesetzlichen Krankenkassen. Grundsätzlich haben Versicherte der Krankenkassen einen Anspruch auf eine Versorgung mit Heilmitteln.

Für eine Verordnung von Heilmitteln gelten folgende Voraussetzungen:
  • Verhinderung einer Verschlimmerung einer Erkrankung
  • Beitragen zur Heilung
  • Linderung von Krankheitsbeschwerden
  • Sicherung des Erfolges der Behandlung
  • Ausgleichen bzw. Verbesserung einer Behinderung
  • Vermeidung bzw. Verhinderung einer Pflegebedürftigkeit
  • Beseitigung einer Gesundheitsschwäche
  • Vorbeugung einer Erkrankung.
Allgemein darf bei der Verordnung von Heilmitteln das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden. Im Vordergrund einer Behandlung mit Heilmitteln steht der therapeutische Nutzen. Grundsätzlich darf nur entsprechend ausgebildetes Personal therapeutische Leistungen mit Heilmitteln erbringen. Im deutschen Sozialrecht zählen Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Hilfsmittel nicht zu den Heilmitteln.
Kostenübernahme und Kostenträger
Bei einer ärztlichen Verordnung von Heilmitteln übernehmen die Krankenkassen die Kosten, wobei der Patient in den meisten Fällen einen Anteil zuzahlen muss. In der Regel sind das 10 Euro je Verordnung zuzüglich 10% der Heilmittelkosten.

Grundsätzlich können von einer Zuzahlung befreit werden:
  • Schwangere in Verbindung einer Behandlung mit Heilmitteln im Rahmen einer Schwangerschaft bzw. Entbindung
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
  • Versicherte der Unfallversicherung
  • Patienten, welche die Belastungsgrenze überschreiten.
Heilmittel, welche von den Kostenträgern übernommen werden, sind beispielsweise:
  • physikalische Therapien (Massage, Krankengymnastik, Physiotherapie, Lymphdrainage, u.a.), in der Regel auf 6 Einheiten je Verordnung begrenzt
  • podologische Therapien, Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß verursacht durch Diabetes mellitus
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien (Logopädie, u.a.), in der Regel auf 10 Einheiten je Verordnung begrenzt
  • Ergotherapie (Beschäftigungstherapie, Arbeitstherapie, u.a.), in der Regel auf 10 Einheiten je Verordnung begrenzt.
Soweit nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) ausgeschlossen, können Krankenkassen ihren gesetzlich Versicherten eine freiwillige Erstattung weiterer Heilmittel zusagen.

Ärztlich verordnete Heilmittel werden von den Krankenversicherungen bzw. den Unfallversicherungen übernommen. Bei Einzelfällen kommt es auch zu einer Kostenübernahme durch die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers.
Heilmittelkatalog
Im Heilmittelkatalog sind Richtlinien innerhalb der Heilmittel für die jeweiligen Indikationen zu den einzelnen Heilmittelmaßnahmen vorgegeben. Diese beziehen sich auf die physikalische und podologische Therapie, die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie die Ergotherapie. Der Heilmittelkatalog ordnet jeder Leitsymptomatik die jeweiligen verordnungsfähigen Heilmittel und die zugehörige maximale Verordnungsmenge zu.

Der Heilmittelkatalog untergliedert sich in vier Teile:
  • Teil A – vorrangige Heilmittel
  • Teil B – optionale Heilmittel
  • Teil C – ergänzende Heilmittel
  • Teil D – standardisierte Heilmittelkombination.

Verwandte "Heilmittel" Rechtsbegriffe

Medizinrecht, Arzneimittel, Pflegefehler, Schmerzensgeld, Pflegestufe, Medizin, Reha
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