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Wiki zum Rechtsthema Pflegefehler
Informationen zum Pflegefehler
Ein Pflegefehler stellt eine Abweichung von den Sorgfaltsanforderungen der Kranken- und Altenpflege dar. Diese Sorgfaltsanforderungen sind in Pflegestandards festgelegt bzw. entsprechen der Überzeugung der beteiligten Fachkreise einer fachgerechten Pflege. Aufgrund eines Pflegefehlers kann der zu pflegenden Person ein Schaden zugefügt werden, welche auch zum Tod führen kann. Ursachen für Pflegefehler finden sich möglicherweise im Personalmangel, im Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal oder sind auf individuelle Unachtsamkeit bzw. Leistungsmangel des Pflegepersonals zurückzuführen.
Eine professionelle Pflege zeichnet sich durch Aufdeckung und Vermeidung von Pflegefehlern aus. Die Art und Weise der Vermeidung und Aufdeckung von Pflegefehlern ist Hinweis auf eine Fehlerkultur in einer Pflegeeinrichtung. Eine Selbstverständlichkeit ist bei der Aufdeckung von individuellem Fehlverhalten keineswegs gegeben. Häufig bleiben Fehler unentdeckt und meist ohne Folgen, selbst wenn sie entdeckt werden.
Pflegefehler können zu einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Haftung des Verursachers führen, unerheblich ob der Pflegefehler vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Gleichfalls kann auch der für die Pflegeorganisation Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Der geschädigten Person steht es zu, unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu beanspruchen.
Eine professionelle Pflege zeichnet sich durch Aufdeckung und Vermeidung von Pflegefehlern aus. Die Art und Weise der Vermeidung und Aufdeckung von Pflegefehlern ist Hinweis auf eine Fehlerkultur in einer Pflegeeinrichtung. Eine Selbstverständlichkeit ist bei der Aufdeckung von individuellem Fehlverhalten keineswegs gegeben. Häufig bleiben Fehler unentdeckt und meist ohne Folgen, selbst wenn sie entdeckt werden.
Pflegefehler können zu einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Haftung des Verursachers führen, unerheblich ob der Pflegefehler vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Gleichfalls kann auch der für die Pflegeorganisation Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Der geschädigten Person steht es zu, unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu beanspruchen.
Haftung
Eine Pflegeperson kann haftbar gemacht werden, wenn ein Pflegefehler bei der zu pflegenden Person zu einer Körperverletzung führt. Hierzu bedarf es dem Nachweis, dass die Körperverletzung aufgrund eines Pflegefehlers erfolgte und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln der Pflegeperson vorliegt, also die Körperverletzung schuldhaft herbeigeführt wurde.
Des weiteren können auch Personen oder Stellen für Pflegefehler haftbar gemacht werden, welche für die Auswahl und Beaufsichtigung des Pflegepersonals und für die Organisation der Pflegeumstände verantwortlich waren. Es muss ihnen ein Organisationsverschulden angelastet werden können.
Eine Haftung begründet sich durch strafrechtliche, zivilrechtliche oder auch öffentlich-rechtliche Vorschriften. Als Haftungsfolgen können je nach Einzelfall Geld- oder Freiheitsstrafen, Schadensersatz oder Schmerzensgeld und auch der Entzug bzw. die Beschränkung der Erlaubnis zur Ausübung eines Pflegeberufs und auch des Betreibens einer Pflegeeinrichtung eintreten.
Des weiteren können auch Personen oder Stellen für Pflegefehler haftbar gemacht werden, welche für die Auswahl und Beaufsichtigung des Pflegepersonals und für die Organisation der Pflegeumstände verantwortlich waren. Es muss ihnen ein Organisationsverschulden angelastet werden können.
Eine Haftung begründet sich durch strafrechtliche, zivilrechtliche oder auch öffentlich-rechtliche Vorschriften. Als Haftungsfolgen können je nach Einzelfall Geld- oder Freiheitsstrafen, Schadensersatz oder Schmerzensgeld und auch der Entzug bzw. die Beschränkung der Erlaubnis zur Ausübung eines Pflegeberufs und auch des Betreibens einer Pflegeeinrichtung eintreten.
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