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Informationen zu Landpachtvertrag
Als Landpachtvertrag oder auch nur Landpacht bezeichnet man einen Pachtvertrag, der im Bereich der Landwirtschaft als beidseitiger entgeltlicher Vertrag abgeschlossen wird. Ein Pachtvertrag kann hierbei ebenso über ein Grundstück und dazugehörige Gebäude, die der Bewirtschaftung dienen abgeschlossen werden, über ein Grundstück mit einem Wohngebäude sowie auch lediglich über ein Grundstück, welches landwirtschaftlichen Tätigkeit dient.
Pachtverträge dieser Art werden durch das BGB, in den § 585 bis § 597 geregelt. Hier finden sich alle Rechte und Pflichten der verpachtenden Partei sowie auch des Pachtnehmers. Weitere Regelungen dazu enthält auch das Landpachtverkehrsgesetz.
Pachtverträge dieser Art werden durch das BGB, in den § 585 bis § 597 geregelt. Hier finden sich alle Rechte und Pflichten der verpachtenden Partei sowie auch des Pachtnehmers. Weitere Regelungen dazu enthält auch das Landpachtverkehrsgesetz.
Begriffsdefinition des Landpachtvertrags
Der Begriff Landpachtvertrag wird durch § 585 BGB definiert. Hier heißt es:
- Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
- Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
- Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
Zu beachtende Pflichten in Bezug auf den Landpachtvertrag
In § 586 BGB sind die vertragstypischen Pflichten beim Landpachtvertrag geregelt. Diese beinhalten, dass der Verpächter dem Pächter die Pachtsache zur vertragsmäßigen Nutzung zu überlassen hat. Gleichermaßen ist festgelegt, dass sich der Pachtgegenstand in einem geeigneten Zustand befinden muss und während der Vertragslaufzeit erhalten wird.
Weiterhin heiß es: »Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet«.
Weiterhin heiß es: »Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet«.
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