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Wiki zum Rechtsthema Trennungsunterhalt
Informationen zu Trennungsunterhalt
Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um eine Form des Ehegattenunterhalts, der bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches an den Ehegatten gezahlt wird. Dieselbe Regelung besteht für Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Der Anspruch auf die Unterhaltszahlung ergibt sich aus § 1361 BGB, insbesondere aus Absatz 1 und 2:
- »Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
- Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann«.
Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs
Die Unterhaltszahlungen sind ab dem Zeitpunkt der Trennung zu zahlen und werden monatlich während der gesamten Trennungszeit an den unterhaltsberechtigten Ehegatten gezahlt. Der Anspruch endet dann, wenn ein Scheidungsurteil als rechtskräftig gilt. Dies bezieht sich allerdings nur auf den Trennungsunterhalt, da nach der Ehescheidung der Ehegatte durchaus zum Geschiedenenunterhalt verpflichtet werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Dies kann während der Ehescheidung oder auch in einem weiteren gerichtlichen Verfahren nach der Ehescheidung geklärt werden. Als getrennt lebend gelten Ehegatten gemäß § 1567 BGB erst dann, wenn sie räumlich getrennt leben und die Ehegemeinschaft einvernehmlich ablehnen.
Dies kann während der Ehescheidung oder auch in einem weiteren gerichtlichen Verfahren nach der Ehescheidung geklärt werden. Als getrennt lebend gelten Ehegatten gemäß § 1567 BGB erst dann, wenn sie räumlich getrennt leben und die Ehegemeinschaft einvernehmlich ablehnen.
Unterhaltsverpflichtung und Unterhaltsanspruch
Der Anspruch auf Unterhalt sowie die Verpflichtung diesen zu tragen entstehen erst dann, wenn das Einkommen eines Ehegatten höher liegt als das des anderen. Das bedeutet, dass bei Trennungsunterhalt der Ehegatte, der nicht dazu in der Lage ist, ein gleichhohes Einkommen zu erzielen, durch den Trennungsunterhalt die gleiche Höhe an Einkommen zusteht. Diese Regelung bezieht sich allerdings nicht auf den Geschiedenenunterhalt, bei dem der Unterhaltsanspruch sich anhand wesentlich komplizierterer Kriterien orientiert und ausreichend begründet werden muss.
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