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Wiki zum Rechtsthema Schwerbehindertenrecht
Informationen zum Schwerbehindertenrecht
Das Schwerbehindertenrecht befasst sich mit besonderen Regelungen zur Teilhabe von schwerbehinderten Menschen. Verankert sind diese Rechtsgrundlagen im teil 2 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), welche am 01. Juli 2001 in Kraft getreten sind. Zu den schwerbehinderten Personen gehören die, deren körperliche, geistige und seelische Behinderung einen Grad von mindestens 50 hat. Schwerbehinderte Menschen stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Es ist ihnen möglich, mehrere Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Die Regeln nach dem Bundesversorgungsgesetz, welche die Versorgung von Personen, die durch militärische bzw. militärähnliche Dienstverrichtungen gesundheitlich geschädigt wurden, sichert, gehören nicht zum Schwerbehindertenrecht.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Integrationsamtes, ihnen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung auszusprechen. Sollte ohne Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung erfolgen, so ist diese unwirksam. Der Kündigungsschutz kommt erst zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs länger als 6 Monate besteht. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 4 Wochen. Bei Zugang der Kündigung muss die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung durch die zuständige Behörde bereits festgestellt worden sein oder zumindest muss der Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung bereits 3 Wochen vor Kündigungszugang gestellt worden sein. Bei offensichtlicher Schwerbehinderung besteht aber auch der besondere Kündigungsschutz. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung wusste, hat der Gekündigte die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber über seinen Behindertenstatus bzw. den gestellten Antrag zu informieren. Somit wird die Kündigung unwirksam. Erhebt der Gekündigte nicht innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, so wird die Kündigung wirksam.
Beschäftigungspflicht
Für private wie auch öffentliche Arbeitgeber besteht die Pflicht, auf mindestens 5% der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze schwerbehindert Arbeitnehmer zu beschäftigen, wenn mindestens 20 Arbeitsplätze vorhanden sind. Schwerbehinderte Frauen unterliegen hierbei besonderer Berücksichtigung. Sollte der Arbeitgeber die gesetzliche vorgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Personen nicht beschäftigen, ist er verpflichtet, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu leisten. Die Abgaben helfen dabei, andere Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu finanzieren.
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